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Regeste

Frist für den Pfändungsanschluss (Art. 110 SchKG).
Für den Beginn der Frist für den Pfändungsanschluss kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, an dem die Pfändung hätte vollzogen werden sollen, sondern auf denjenigen ihres tatsächlichen Vollzugs.

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Referenzen

Artikel: Art. 110 SchKG