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Regeste

Art. 340 f. StGB, Art. 26 lit. a SGG; Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit.
Wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesgerichtsbarkeit verneint und deshalb auf eine Anklage der Bundesanwaltschaft nicht eintritt, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (E. 1).
Wenn die eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbarkeit getroffen haben, darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts diese nur in Frage stellen, wenn die Vereinbarung auf einem eigentlichen Missbrauch des Ermessens beruht (E. 2).
Beim Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB kommt es für die Frage, ob eidgenössische oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, darauf an, ob ein Verfahren der Bundesrechtspflege oder der kantonalen Rechtspflege betroffen ist (E. 3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 26 lit. a SGG, Art. 307 StGB