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Regeste

Art. 23 Abs. 1 und 4 AVIG; Art. 37 Abs. 3ter, Art. 40, Art. 41a Abs. 4 AVIV: Erfordernis einer bestimmten minimal entlöhnten Erwerbstätigkeit.
Für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist muss ein in der vorangegangenen Beitragszeit erzielter Zwischenverdienst ein tatsächlich erzieltes Einkommen von mindestens 500 Franken ausmachen: Kompensationszahlungen sind bei der Berechnung dieses Minimums nicht zu berücksichtigen.

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Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 1 und 4 AVIG, Art. 37 Abs. 3ter, Art. 40, Art. 41a Abs. 4 AVIV