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Regeste

Art. 13 Abs. 1 und 2quater AVIG: Mindestbeitragszeit.
Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 13 Abs. 1 und 2quater AVIG