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Regeste

Art. 12 Abs. 2 KUVG.
Umfang und Bedeutung der statutarischen Verpflichtung der Kasse, bei Erholungsaufenthalten, die nicht Badekuren (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 3 KUVG) sind, Kurbeiträge (sog. "Tagespauschalen") auszurichten: Mit der Zahlung des Kurbeitrages sind nur die Behandlungskosten für jene Leiden abgegolten, die zur Kur Anlass gegeben haben.
Für die allfällig nötige Behandlung anderer Krankheiten hat die Kasse gesondert aufzukommen; dabei ist es unerheblich, ob ein solches kurfremdes Leiden erst während des Kuraufenthaltes auftritt oder bereits vorher bestanden hat.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 2 KUVG, Art. 12 Abs. 2 Ziff. 3 KUVG