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Regeste

Art. 165 Ziff. 1 StGB. Leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall.
1. Auch die Verschlimmerung der Vermögenslage muss durch eine der am Anfang von Art. 165 Ziff. 1 StGB umschriebenen Verhaltensweisen verursacht worden sein (E. 2a).
2. Sowohl die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit wie die Verschlimmerung der Vermögenslage durch den Schuldner sind als Fahrlässigkeitsdelikte zu verstehen. Für die Erfüllung beider Tatbestände ist indessen grobe Fahrlässigkeit erforderlich. Eine Schädigungsabsicht gehört nicht zum subjektiven Tatbestand (E. 4a).

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Referenzen

Artikel: Art. 165 Ziff. 1 StGB