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Lohnpfändung. Berechnung der pfändbaren Quote. Art. 93 SchKG.
Bei der Feststellung des pfändbaren Lohnbetrages ist auf den Lohn abzustellen, den der Schuldner wirklich ausbezahlt erhält. Von der Arbeitgeberin ohne Zutun des Schuldners abgezogene pauschale Einkommenssteuern sind nicht als Teil des für die Pfändung massgebenden Nettolohnes zu betrachten.

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Referenzen

Artikel: Art. 93 SchKG