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Regeste

Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954.
Die Übereinkunft gewährt dem Empfänger von Betreibungsurkunden das Recht, eine Übersetzung der Urkunden in die Amtssprache seines Wohnsitzes (im vorliegenden Fall deutsch) zu verlangen. Dagegen auferlegt die Übereinkunft nicht die Verpflichtung, dass die Zustellung in der Sprache des Wohnsitzes des Empfängers erfolgen muss, widrigenfalls die Urkunde nichtig wäre. Ist der Empfänger zur Annahme einer nicht in seiner Sprache abgefassten Urkunde bereit, so kann die Zustellung (ausgenommen in dem in Art. 3 der Übereinkunft vorgesehenen Fall) durch einfache Übergabe bewirkt werden.