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Regeste

Art. 251 Ziff. 1 StGB; Urkundenfälschung, Absicht unrechtmässiger Vorteilsverschaffung.
Die Unrechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung kann sich nicht nur aus dem angestrebten Ziel, sondern auch aus den eingesetzten Mitteln ergeben. Wer Urkunden fälscht, um seiner Verantwortlichkeit zu entgehen, handelt in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dies ist der Fall bei einem Versicherungsagenten, der Urkunden fälscht, um sich gegen die Folgen seiner Pflichtverletzungen zu wappnen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 251 Ziff. 1 StGB