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Regeste

Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG).
Legitimiert zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 23 Abs. 2 AFG und zur Einleitung einer entsprechenden Betreibung ist nur der einzelne Anleger, auch wenn der geforderte Betrag nicht diesem zu zahlen ist; dass die Betreibungsforderung in den Anlagefonds einzuwerfen ist, ergibt sich für den Betriebenen aus dem im Zahlungsbefehl angegebenen Grund der Forderung mit hinreichender Klarheit (Erw. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 67 SchKG, Art. 23 Abs. 2 AFG