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Regeste

Art. 60 Abs. 2 OR. Verjährung des Zivilanspruchs.
1. Art. 60 Abs. 2 OR bezieht sich nicht nur auf die zehnjährige, sondern auch auf die einjährige Verjährungsfrist des Zivilrechts (E. 1 und 2).
2. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Untersuchungsbehörde bindet den Zivilrichter, wenn die Einstellungsverfügung nach dem kantonalen Prozessrecht auch materiell rechtskräftig geworden ist (E. 3).
3. Die längere Verjährungsfrist des Strafrechts entfällt, wenn die Strafbarkeit des Täters im Strafverfahren verneint worden ist, gleichviel ob dies mangels objektiven oder subjektiven Tatbestandes geschehen sei (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 60 Abs. 2 OR

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