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Regeste

Art. 56 Ziff. 3, 63 und 83 Abs. 2 SchKG.
Sieht das kantonale Recht gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein ordentliches Rechtsmittel vor und fällt das Ende der Rechtsmittelfrist in die Betreibungsferien, ist Art. 63 SchKG anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung); Auswirkungen auf die Frist zur Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG).

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Referenzen

Artikel: Art. 56 Ziff. 3, 63 und 83 Abs. 2 SchKG, Art. 63 SchKG