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Regeste

1. Die Art. 346 ff. StGB beziehen sich nicht auf Übertretungen des kantonalen Strafrechts.
2. Bei Widerhandlungen gegen Spezialgesetze des Bundes (hier UWG und LMV) bezeichnet die Anklagekammer auf Grund von Art. 264 BStP den zur Verfolgung und Beurteilung zuständigen Kanton. Anwendbar sind die Art. 346 ff. StGB.
3. Alternativer Gerichtsstand nach Art. 347 Abs. 1 StGB.

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Referenzen

Artikel: Art. 346 ff. StGB, Art. 264 BStP, Art. 347 Abs. 1 StGB