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Regeste

Art. 39 UVG; Art. 50 UVV: Wagnis; Leistungskürzung.
Um eine Handlung als Wagnis zu qualifizieren, muss sich die versicherte Person wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzen. Das subjektive Element des Wissens bezieht sich dabei auf die Gefahrensituation als solche (hier die Gefährlichkeit eines Kopfsprungs in unbekannt tiefes Wasser) und nicht auf die konkreten Umstände (hier das tatsächlich zu wenig tiefe Wasser; E. 6 und 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 39 UVG, Art. 50 UVV