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Regeste

Art. 125 StGB; Sorgfaltspflichtverletzung.
Unterscheidung zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt (E. 2.2).
Der Direktor einer Firma, die Kontakte zwischen Sportveranstaltern und potentiellen Kunden vermittelt und entsprechende sportliche Aktivitäten organisiert, verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er einen Sportveranstalter empfiehlt, der nicht über die notwendigen amtlichen Bewilligungen verfügt (E. 2.3 und 2.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 125 StGB