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Regeste

Art. 12 und 13 IVG.
- Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei der Behandlung sekundärer Gebrechen bzw. bei einem Behandlungskomplex. Übersicht über die Rechtsprechung (Erw. 5).
- Vollumfängliche Leistungspflicht der Invalidenversicherung bejaht in einem Fall, in welchem
-- mit einem einzigen operativen Eingriff gleichzeitig ein Geburtsgebrechen und ein anderes, grundsätzlich in den Bereich der Krankenversicherung gehörendes Gebrechen angegangen wird (Geburtsgebrechen Ziff. 355 und Leistenhernie);
-- die Behebung weder des einen noch des andern Gebrechens im Vordergrund steht;
-- der Eingriff für beide Gebrechen medizinisch indiziert ist;
-- durch die gleichzeitige Behebung beider Gebrechen keine Mehrkosten entstehen (Erw. 6 und 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 12 und 13 IVG