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Regeste

Provisorische Anschlusspfändung (Art. 281 Abs. 1 SchKG).
Hat der Arrestgläubiger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der provisorischen Rechtsöffnung kein Fortsetzungsbegehren gestellt und werden die Arrestgegenstände in der Folge für einen andern Gläubiger gepfändet, so nimmt er an dieser Pfändung nicht teil.

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Referenzen

Artikel: Art. 281 Abs. 1 SchKG