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Regeste

Art. 47 BStP und Art. 214ff. BStP. Beschwerde gegen Haftprüfungsentscheid.
Der Entscheid des eidgenössischen Untersuchungsrichters über die Aufrechterhaltung der Haft unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 47 BStP