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Regeste

Art. 148 StGB.
Wer beim Verkauf eines Autos verschweigt, dass dieses erhebliche Unfallschäden erlitten hat, und den reparierten Wagen als neuwertig anpreist, begeht eine arglistige Täuschung.
Ob ein Auto als Unfallwagen zu gelten hat, richtet sich nach den allgemeinen Anschauungen des Geschäftsverkehrs (Erw. 1 und 2).
Die Nichtigkeit des Kaufvertrages schliesst strafbaren Betrugsversuch nicht aus (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 148 StGB