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Regeste

Art. 27 Abs. 1 SVG.
Als polizeiliche Weisungen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Anordnungen, für welche sich die Polizei auf ihren Generalauftrag, für Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann.

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Artikel: Art. 27 Abs. 1 SVG