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Regeste

Art. 217 StGB; Art. 350 StGB; Vernachlässigung von Unterstützungspflichten.
Wo die grundsätzlich am Gläubigerwohnsitz bestehende Verfolgungspflicht (Art. 346 Abs. 1 StGB) wegen eines anderen, vom nämlichen Täter begangenen schwereren Delikts oder infolge Prävention gemäss Art. 350 StGB der Behörde eines andern Kantons obliegt, ist der vom Verletzten dort gestellte Strafantrag gültig, sofern er den Formerfordernissen des betreffenden kantonalen Verfahrensrechtes genügt (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 350 StGB, Art. 217 StGB, Art. 346 Abs. 1 StGB