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Regeste

Art. 84 Abs. 2 OG.
Wegen Nichtanordnung einer psychiatrischen Oberexpertise im Strafverfahren kann der Angeklagte die eidgen. Nichtigkeitsbeschwerde erheben; die staatsrechtliche Beschwerde steht daher dafür nicht offen.

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Artikel: Art. 84 Abs. 2 OG