Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3, 100 Abs. 1 StGB. Zuständigkeit zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs.
Der für die Beurteilung von Verbrechen oder Vergehen junger Erwachsener während der Probezeit einer Jugendstrafe zuständige Richter entscheidet auch über den Vollzug der Jugendstrafe.