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Regeste

Art. 18 LMG; Art. 15 ff. Rebbaubeschluss. Kantonale Herkunftsbezeichnung "Goron" für Walliser Wein; Täuschungsverbot für eine Lebensmittelbezeichnung.
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Entscheide, die sich auf das Lebensmittelrecht und den Rebbaubeschluss des Bundes sowie auf kantonalrechtliche Vorschriften stützen (E. 1).
Täuschungsverbot im Sinne von Art. 18 LMG (E. 3).
Wenn ein Kanton die Verwendung eines Weinnamens an die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen knüpft, kann dieser Name als traditionelle Bezeichnung, die dem Produkt seinen Ruf gibt, eine Herkunftsbezeichnung im Sinne von Art. 16 Rebbaubeschluss werden (E. 5).
Die Bezeichnung "Goron" für Walliser Weine ist eine solche Herkunftsbezeichnung; ihre Verwendung für nicht aus dem Kanton Wallis stammende Weine ist eine Täuschung im Sinne von Art. 18 LMG (E. 6).

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Artikel: Art. 18 LMG

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