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Regeste

Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus im Zivilprozess.
Kantonale Bestimmung, wonach der Appellant innert 10 Tagen seit Eröffnung des motivierten Urteils bei der ersten Instanz die Berufung zu erklären und innert 30 Tagen bei der zweiten Instanz die doppelte erstinstanzliche Gerichtsgebühr nebst einer Einschreibgebühr einzuzahlen sowie unter Angabe der Anträge die "Durchführung" der Appellation zu erklären hat.
Stellt es einen überspitzten Formalismus dar, wenn auf die Appellation deshalb nicht eingetreten wird, weil
- die zu leistenden Beträge an die erste statt an die zweite Instanz überwiesen wurden? (Erw. 1).
- bei der zweiten Instanz keine Durchführungserklärung eingereicht wurde? (Erw. 2).