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Regeste

Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 54 Abs. 4 ZPO; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens.
Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4).
Der in Art. 54 Abs. 4 ZPO statuierte Ausschluss der Öffentlichkeit von familienrechtlichen Verfahren bezieht sich lediglich auf den ersten Satz von Abs. 1 dieser Bestimmung, nicht aber auf die Verpflichtung, die Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (E. 7.2).
Erfordert der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen, steht er unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt (E. 6.4 und 8.1). Der Einsichtsanspruch darf nicht durch eine unangemessene Kostenregelung unterlaufen werden (E. 8.2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 54 Abs. 4 ZPO

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