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Regeste

Art. 38 Ziff. 4 StGB: Rückversetzung.
Wenn die zuständige Behörde den Richter anfragt, ob der Teil einer Gesamtstrafe, welcher eine oder mehrere während der Probezeit begangene strafbare Handlungen ahndet, drei Monate Freiheitsentzug übersteigt, dann muss sie überprüfen, ob die ihr durch das Gericht, das die Verurteilung ausgesprochen hat, gegebene Antwort den Anforderungen entspricht, die die Rechtsprechung an sie stellt (BGE 101 Ib 154 ff.) (Erw. 1 und 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 101 IB 154

Artikel: Art. 38 Ziff. 4 StGB