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Regeste

Verjährung. Art. 371 Abs. 2, 129 OR.
Die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 2 OR kann vertraglich verkürzt werden, wenn dem Gläubiger dadurch die Rechtsverfolgung nicht in unbilliger Weise erschwert wird (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 371 Abs. 2, 129 OR, Art. 371 Abs. 2 OR