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Regeste

Art. 346 Abs. 2 StGB, Art. 262 und 263 BStP.
1. Gerichtsstand der Prävention bei Dauerdelikt (Erw. 1).
2. Von der gesetzlichen Norm abweichende Bestimmung des Gerichtsstandes aus Gründen der Zweckmässigkeit; Berücksichtigung der konkreten Umstände nach ihrer tatsächlichen wie rechtlichen Seite hin (Erw. 2-5).

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Artikel: Art. 346 Abs. 2 StGB, Art. 262 und 263 BStP