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Regeste

Art. 196 Abs. 1 und 2. Art. 201 Abs. 3 ZGB; Güterverbindung, Ersatzanschaffung, Nutzung der vertretbaren Güter der Ehefrau.
1. Die Annahme einer Ersatzanschaffung im Sinne von Art. 196 Abs. 2 ZGB bezweckt, der Ehefrau die eingebrachten Sachwerte als solche zu erhalten. Eine Ersatzanschaffung liegt nur vor, wenn das neu angeschaffte Gut dem gleichen oder einem ähnlichen Zwecke dient wie der ersetzte eingebrachte Vermögenswert (Erw. 3).
2. Wenn die Ehefrau vor der Heirat ihrem Verlobten Geld gibt, um nach der Hochzeit bestimmte Güter anzuschaffen, so sind diese eingebrachtes Gut der Ehefrau. Dies entscheidet sich gemäss den allgemeinen Regeln über die Stellvertretung und nicht nach denjenigen über die Ersatzanschaffung (Erw. 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 201 Abs. 3 ZGB, Art. 196 Abs. 2 ZGB