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Regeste

Art. 4bis und 49 BankG, Art. 21 BankV; Meldepflicht der Bank bei Grossrisiken (Klumpenrisiko).
Auch bei einer bloss stimmenmässigen Beherrschung sind verbundene Gesellschaften und Personen als Einheit gemäss Art. 21 Abs. 5 BankV (in der bis Ende 1995 geltenden Fassung) zu behandeln (E. 2b/aa).
Eine sogenannte Unterbeteiligung einer anderen Bank an einem Darlehen darf die federführende Bank nur dann von den ungedeckten Verpflichtungen der Darlehensnehmer abziehen, wenn die unterbeteiligte Bank das Risiko im Umfang der Unterbeteiligung tatsächlich und unbedingt abgelöst hat (E. 2b/bb).
Fahrlässige Verletzung der Meldepflicht bejaht bei einem Bankdirektor, der die infolge eines Pfandaustausches entstandene Risikoverteilung nicht überprüfte (E. 2d).

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Referenzen

Artikel: Art. 4bis und 49 BankG, Art. 21 BankV, Art. 21 Abs. 5 BankV