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Regeste

Fremdenpolizei; Nichterneuerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung.
1. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 38 StGB) verschafft dem Ausländer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 1).
2. Der in der Sache selbst nicht legitimierte Ausländer kann nur die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm aufgrund des kantonalen Rechts zustehen (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 38 StGB