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Regeste

Sperrfrist für die Weiterveräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke; Ausnahmen (Art. 218, 218 bis OR).
1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
2. Besetzung der kantonalen Rekurskommission: Die Auffassung, dass die Beschwerdeführer rechtsgültig auf die Mitwirkung eines von fünf Kommissionsmitgliedern verzichten konnten, ist nicht willkürlich (Erw. 2).
3. Unter die Sperrfrist fällt auch die Ausübung eines Kaufsrechts (Erw. 3).
4. Begriff des Baulandes (Art. 218 Abs. 2 OR): Massgebend ist, ob das Grundstück nach den objektiven Verhältnissen sofort überbaut werden kann. Auf Verlangen der Beteiligten hat die für die Erteilung von Baubewilligungen zuständige kantonale Behörde einen förmlichen, weiterziehbaren Vorentscheid über diese Frage zu treffen (Erw. 4, 5).
5. Wichtige Gründe für eine Ausnahme von der Sperre (Art. 218 bis OR) können sich auch aus den persönlichen Verhältnissen der Vertragspartner ergeben, insbesondere aus finanziellen Schwierigkeiten des Veräusserers (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 218, 218 bis OR, Art. 218 Abs. 2 OR