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Regeste

Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG; Berechnung der Rückfallsfrist.
Auch wenn der frühere Führerausweisentzug nicht nur wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, sondern zusätzlich wegen anderer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung verhängt worden war, beginnt die fünfjährige Rückfallsfrist des Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG erst mit dem Ablauf der analog zu Art. 68 StGB bemessenen (Gesamt-)Massnahme zu laufen.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG, Art. 68 StGB