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Entzug des Führerausweises; Bestimmung der gesetzlichen Minimaldauer (Art. 17 SVG und Art. 34 VZV):
Dem Fahrzeuglenker, der innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand nochmals ein Fahrzeug irgendeiner Ausweiskategorie in diesem Zustand führt, muss nach Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG der Ausweis für mindestens ein Jahr entzogen werden, wobei nach Art. 34 Abs. 1 VZV der Entzug des Ausweises für eine bestimmte Fahrzeugkategorie den Entzug für alle Kategorien zur Folge hat. In jedem solchen Fall stellt die Mindestdauer von einem Jahr hinsichtlich aller Motorfahrzeugkategorien die gesetzliche Minimaldauer im Sinne des Art. 34 Abs. 2 VZV dar.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 SVG, Art. 34 VZV, Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG, Art. 34 Abs. 1 VZV mehr...