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Regeste

Regelung des Kinderbesuchsrechtes bei der Ehescheidung; Erziehungsbeistandschaft (Art. 156, 308 ZGB).
Voraussetzung für die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des Besuchsrechtes ist das Vorhandensein einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls; eine solche ist gegeben, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass es im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechtes durch den von der elterlichen Gewalt ausgeschlossenen Elternteil zu ernsthaften Auseinandersetzungen kommt, und wenn das Kind gebrechlich oder besonders sensibel ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 156, 308 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB