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Regeste

Feststellungsinteresse.
Ergibt sich das Feststellungsinteresse betreffend die Verletzung eines ausländischen Patents aus materiellem ausländischem Recht, kann es im Berufungsverfahren nicht geprüft werden. Offen gelassen, ob das negative Feststellungsinteresse im Bereich des LugÜ nach dem Übereinkommen (orientiert an dessen Sinn und Zweck) zu beurteilen ist (E. 2).