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Regesto

Reintegrazione nella cittadinanza svizzera. Art. 21 LCit.
Salvo che sia dovuta a colpa, l'ignoranza della legge puň essere considerata come motivo scusabile ai sensi dell'art. 21 LCit., tale da giustificare la reintegrazione.

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Referenzen

Artikel: Art. 21 LCit