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Regeste

Art. 6 und 11 EGG; Vorkaufsrecht der Verwandten.
Vorkaufsberechtigte Verwandte können sich beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines wesentlichen Teiles davon nicht auf ihr Vorkaufsrecht berufen, wenn der Erwerber im gleichen Rang wie sie selber vorkaufsberechtigt ist (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 und 11 EGG