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Regeste

Art. 83 lit. e OG, 377 ZGB.
Anspruch auf Übertragung bzw. Übernahme der Vormundschaft. wenn die Zustimmung der bisherigen Vormundschaftsbehörde zum Aufenthaltswechsel sachlich gerechtfertigt ist; Kognitionsbefugnis des Bundesgerichtes.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 83 lit. e OG