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Regeste

Vormundschaftliche Massnahmen für einen Geisteskranken, dessen Krankheit schubweise verläuft. Entmündigung nach Art. 369 ZGB oder Errichtung einer Beiratschaft nach Art. 395 ZGB? Persönliche Fürsorge kann nicht nur dem Vormund (Art. 406 ZGB), sondern auch dem Beirat obliegen (Änderung der Rechtsprechung). Von der Entmündigung ist abzusehen, wenn die Errichtung einer Beiratschaft der in Frage stehenden Person genügenden Schutz bietet. Gründe für die Annahme, dass diese letzte Massnahme notwendig ist und ausreicht.
Gerichts- und Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 2 und 159 OG).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 369 ZGB, Art. 395 ZGB, Art. 406 ZGB, Art. 156 Abs. 2 und 159 OG