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Urteilskopf

110 III 60


17. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. August 1984 i.S. S. und A.

Regeste

Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG).
Werden Eigentums- und Pfandansprachen von verschiedenen Dritten erhoben, so können dem betreibenden Gläubiger die Fristen zur Erhebung der Klagen gegen Eigentums- und Pfandansprecher gleichzeitig angesetzt werden. Doch soll beigefügt werden, dass die Frist zur Klage gegen den Pfandansprecher erst mit dem Tage zu laufen beginnt, an welchem das gegenüber dem Eigentumsansprecher erstrittene Urteil in Rechtskraft tritt. Dem Pfandansprecher muss von dieser Art und Weise der Fristansetzung Mitteilung gemacht werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 60

BGE 110 III 60 S. 60

A.- In zwei Betreibungen, welche S. und A. je gegen die Firma O. eingeleitet hatten, wurde am 17. November 1983 der Arrest vollzogen, vom Betreibungsamt jedoch nur provisorische Schätzungswerte eingesetzt, weil die Bank B. die Auskunft verweigerte. Am 24. November 1983 teilte die Bank B. dem Betreibungsamt mit, dass die Arrestschuldnerin am Tag des Arrestvollzugs am Hauptsitz der Bank über Guthaben im Gesamtbetrag von Fr. 49'612'954.62 verfügte. Gleichzeitig aber machte die Bank B. eigene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 21'144'092.95 geltend. Die Bank wies auf das ihr zustehende Verrechnungsrecht sowie auf ihr Pfandrecht hin und liess das Betreibungsamt wissen, dass schon im November 1980 und im Februar 1983 bei ihr Arrestbefehle gegen die Firma O. vollzogen worden waren.
BGE 110 III 60 S. 61
Am 29. November 1983 vollzog das Betreibungsamt bei der Bank B. die beiden Arreste von neuem. In die Arresturkunden wurden die von der Bank namhaft gemachten Guthaben und Forderungen aufgenommen; und es wurden die von der Bank behaupteten Verrechnungs- und Pfandansprüche vorgemerkt. Das Betreibungsamt setzte den Gläubigerinnen eine Frist von zehn Tagen an, um Widerspruchsklage gegen die von der Bank B. angemeldete Pfandansprache einzuleiten.

B.- Gegen den in den beiden Urkunden vom 29. November 1983 festgehaltenen Arrestvollzug erhoben S. und A. Beschwerde bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, indem sie dessen Aufhebung verlangten sowie die Rückweisung zur Verbesserung und Neuausfertigung an das Betreibungsamt. Sodann stellten die Arrestgläubigerinnen den Antrag, es sei ihnen die Frist für die Anhebung der Widerspruchsklage "bis dahin", das heisst: bis zur Ausstellung neuer Arresturkunden durch das Betreibungsamt, abzunehmen.
Die untere Aufsichtsbehörde hiess mit Beschluss vom 13. April 1984 die Beschwerde teilweise gut und wies sie im übrigen ab. Bezüglich der Frist nach Art. 109 SchKG ordnete sie an, dass diese mit der Zustellung des Beschlusses für die Beschwerdeführerinnen neu zu laufen beginne.

C.- Am 11. Mai 1984 erhoben die Arrestgläubigerinnen bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde. Sie stellten das Rechtsbegehren, es sei ihnen die Frist für die Anhebung der Widerspruchsklage abzunehmen und erst dann allenfalls neu anzusetzen, wenn ein weiteres eingeleitetes Beschwerdeverfahren rechtskräftig erledigt sei. Sodann beantragten die Arrestgläubigerinnen die Sistierung des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung jenes Beschwerdeverfahrens.
In ihrer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde machten die Arrestgläubigerinnen geltend, die bei der Bank B. verarrestierten Bankguthaben seien bereits im Juli 1983, also vor dem Arrestvollzug im November 1983, von der Firma O. an das Unternehmen G. abgetreten worden. Erst im März 1984, als bereits der Arrestprosequierungsprozess hängig gewesen sei, habe die Bank B. diese Zession offenbart. Hierauf habe das Betreibungsamt den Arrestgläubigerinnen die Frist nach Art. 107 SchKG angesetzt, damit sie die Eigentumsansprache des Unternehmens G.
BGE 110 III 60 S. 62
allenfalls bestreiten könnten. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes hätten die Arrestgläubigerinnen am 3. April 1984 Beschwerde eingereicht (es handelt sich um das oben erwähnte Beschwerdeverfahren). Es sei nun aber sinnlos, Widerspruchsklage gegen die Bank B. zu erheben, solange die bei dieser verarrestierten Guthaben zivilrechtlich von einem am Betreibungsverfahren nicht beteiligten Dritten vindiziert würden und nicht entschieden sei, ob dieser Dritte einen rechtmässigen Anspruch habe oder allenfalls wegen Unterlassungen im Betreibungsverfahren seiner Rechte verlustig gegangen sei.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Beschluss vom 26. Juni 1984 ab, wies auch die Beschwerde ab und setzte den Arrestgläubigerinnen eine neue Frist von zehn Tagen ab Erhalt des Beschlusses zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 109 SchKG.

D.- Die Arrestgläubigerinnen S. und A. erhoben mit Eingabe vom 13. Juli 1984 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Rekurs. Sie verlangten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 26. Juni 1984 und stellten den Antrag, es sei ihnen die Frist für die Anhebung der Widerspruchsklage abzunehmen und allenfalls erst dann neu anzusetzen, wenn das Beschwerdeverfahren, welches am 3. April 1984 eingeleitet worden war, erledigt sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat den Rekurs gutgeheissen mit folgender

Erwägungen

Erwägung:

2. a) Es steht fest und ist unbestritten, dass der den Rekurrentinnen bewilligte und am 29. November 1983 vollzogene Arrest in zweifacher Hinsicht von Dritten in Frage gestellt wird. Einerseits hat die Bank B. Verrechnungsansprüche gegenüber der von den Rekurrentinnen betriebenen Schuldnerin angemeldet und macht ein Pfandrecht geltend; anderseits hat das Unternehmen G. aufgrund einer vor dem Pfändungsvollzug erfolgten Zession Eigentumsansprache auf die gepfändeten Vermögensgegenstände erhoben. Diese beiden Ansprüche schliessen sich gegenseitig aus. Sollte die Eigentumsansprache von G. geschützt werden, so scheiden die verarrestierten Gegenstände aus dem Vermögen der betriebenen Firma O. aus. Damit verlören die Rekurrentinnen ihr Interesse an der Arrestbetreibung, und die Frage, ob die Bank B. ihre
BGE 110 III 60 S. 63
Ansprüche zu Recht behauptet oder nicht, würde hinfällig. Der Umstand, dass die Bank B. ihre Ansprüche ebenso gegenüber dem Unternehmen G. wie gegenüber der Firma O. geltend machen kann, berührt die Rekurrentinnen diesfalls nicht; denn die verarrestierten Gegenstände entziehen sich - da nicht mehr zum Vermögen der Arrestschuldnerin gehörend - so oder so ihrem Zugriff.
b) Art. 106 ff. SchKG sehen den Fall nicht vor, wo mehr als ein Dritter die nicht im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache als ihr Eigentum oder Pfand beanspruchen. Die Rechtsprechung hat deshalb hiezu eine Regel entwickelt: Dem betreibenden Gläubiger können die Fristen zur Erhebung der Klagen gegen Eigentums- und Pfandansprecher gleichzeitig angesetzt werden. Doch soll beigefügt werden, dass die Frist zur Klage gegen den Pfandansprecher erst mit dem Tage zu laufen beginnt, an welchem das gegenüber dem Eigentumsansprecher erstrittene Urteil in Rechtskraft tritt. Dem Pfandansprecher muss von dieser Art und Weise der Fristansetzung Mitteilung gemacht werden (BGE 56 III 77f.). Mit diesem Vorgehen soll vermieden werden, dass ein Prozess gegen den Pfandansprecher sich als nutzlos erweist, weil der Eigentumsansprecher in einem anderen Verfahren obsiegt hat mit der Folge, dass die umstrittenen Vermögensgegenstände dem betreibenden Gläubiger entzogen bleiben (vgl. auch AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, § 24 N. 56).
Diese Rechtsprechung ist vom Obergericht, das sich einzig vom Bestreben nach einer beförderlichen Prozesserledigung (im beschleunigten Verfahren) hat leiten lassen, übersehen worden. Seinen Argumenten kann nicht gefolgt werden. Das Obergericht schliesst selber nicht aus, dass der über die Verrechnungs- und Pfandansprüche zu führende Prozess sistiert werden muss, bis im Beschwerdeverfahren über die Eigentumsansprache des Unternehmens G. entschieden ist. Infolgedessen wird die Betreibung auch dann nicht vorangetrieben, wenn von den Gläubigerinnen ohne Verzug die Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG eingeleitet wird, eine Klage, die - wie dargelegt - im Falle einer erfolgreichen Eigentumsansprache sich als unnütz erweisen würde.
c) Im vorliegenden Fall drängt sich die Abnahme der Frist zur Widerspruchsklage gegen die von der Bank B. erhobenen Ansprüche um so mehr auf, als die Prozesschancen des vindizierenden Unternehmens G. vorab in verfahrensrechtlicher Hinsicht als noch völlig offen erscheinen. Die Rekurrentinnen behaupten ja, die
BGE 110 III 60 S. 64
Eigentumsansprecherin sei ihrer Rechte verlustig gegangen, weil sie diese - rechtsmissbräuchlich im Sinne von BGE 109 III 18 ff. E. 1 - nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Diese Frage ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde. Das Obergericht anerkennt im angefochtenen Urteil selber, dass jenes Beschwerdeverfahren "von einer gewissen präjudiziellen Bedeutung" für den Prozess zwischen den Rekurrentinnen und der Bank B. sein könne.
Wird in jenem Verfahren die Beschwerde gutgeheissen, so kann das Unternehmen G. seine Eigentumsansprache nicht weiterverfolgen; und es muss der Richter nur noch die Frage beantworten, ob die Verrechnungs- und Pfandansprüche, welche die Bank B. auf die - nun als Eigentum der Firma O. anerkannten - Arrestgegenstände erhebt, zu Recht bestehen. Wird umgekehrt die Beschwerde abgewiesen und damit dem Unternehmen G. die Behauptung ermöglicht, die verarrestierten Vermögensgegenstände seien dem Zugriff der Rekurrentinnen entzogen, so wird ihnen als Gläubigerinnen entsprechend der zitierten Rechtsprechung (BGE 56 III 77 f.) nach Art. 109 SchKG Frist anzusetzen sein, um einerseits gegen die Bank B. und anderseits gegen das Unternehmen G. zu klagen. Allenfalls muss dem Unternehmen G. als Drittansprecher Frist nach Art. 107 SchKG angesetzt werden - es würde sich hier um den Fall handeln, wo die Sache sich bei einem Vierten befindet und dieser für den Schuldner besitzt (BGE 80 III 140 f. mit Hinweis; AMONN, a.a.O., § 24 N. 27 a.E.) - sowie den Rekurrentinnen Frist nach Art. 109 SchKG, um gegen die Bank B. zu klagen. Der Fristansetzung für die Klage gegen die Bank B. wäre beizufügen, dass die Frist erst läuft, nachdem rechtskräftig über die Eigentumsansprache des Unternehmens G. entschieden worden ist.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 109 III 18, 80 III 140

Artikel: Art. 109 SchKG, Art. 106 ff. SchKG, Art. 107 SchKG