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Regeste

Gewässerschutz; Art. 18 und 19 GSchG.
Bauten sind innerhalb des Kanalisationsperimeters nur zu bewilligen, soweit das Bauvorhaben den Berechnungsgrundlagen der Kanalisation entspricht und die erforderliche Leitung besteht oder in absehbare Zeit gebaut wird.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 18 und 19 GSchG