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Regeste

Art. 65 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden.
Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als Vertreter genannten Personen auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft zugestellt werden, ohne dass vorgängig versucht werden muss, sie im Geschäftslokal zuzustellen.

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Referenzen

Artikel: Art. 65 SchKG, Art. 65 Abs. 1 SchKG