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Regeste

Art. 64 und 65 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden.
Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als Vertreter genannten Personen unmittelbar auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft zugestellt werden (E. 3.1). Wenn der betreffende Vertreter nicht persönlich angetroffen wird, ist für die Ersatzzustellung Art. 64 SchKG anzuwenden (E. 3.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 64 und 65 SchKG, Art. 65 Abs. 1 SchKG, Art. 64 SchKG

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