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Regeste

Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache.
Verjährung der Klage auf Gewährleistung (Art. 210 Abs. 1 OR); die Rechte, die sich aus Mängeln der Kaufsache ergeben, verwirken (Art. 210 Abs. 2 OR), wenn die im Gesetz vorgesehene Anzeige dem Verkäufer nicht innerhalb eines Jahres nach Ablieferung gemacht worden ist.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 210 Abs. 1 OR, Art. 210 Abs. 2 OR

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