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Regeste

Nachträglich eingetretene Beschränkung der Verfügungsfreiheit (Art. 516 ZGB).
Ein Erbvertrag zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau, der den Pflichtteil der zweiten Ehefrau verletzt, unterliegt der Herabsetzungsklage. Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben im gleichen Verhältnis (Art. 525 Abs. 1 ZGB).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 516 ZGB, Art. 525 Abs. 1 ZGB