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Regeste

Art. 19bis, 76 EntG.
Grundsätze über die Festsetzung der dem Enteigneten im Rahmen der Verfahren nach den Art. 76 und 19bis EntG geschuldeten Zahlungen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19bis, 76 EntG, Art. 76 und 19bis EntG

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