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Regeste

Rückgriffsrecht des Bürgen. Vorherige Verwertung der Pfänder? Art. 495, 496, 507 OR; Art. 206 SchKG.
Muss der Solidarbürge, der die Hauptschuld bezahlt hat und auf die andern Bürgen zurückgreift, vorerst die Pfänder verwerten lassen, selbst wenn der Bürgschaftsvertrag eine Bestimmung enthält, die dem Gläubiger erlaubt, die Bürgen vor Verwertung der Pfänder zu belangen? Frage offen gelassen (Erw. 1 und 2).
Wie dem auch sei, so ist eine Betreibung auf Verwertung der Pfänder ausgeschlossen, wenn der Hauptschuldner in Konkurs gefallen ist. Der Bürge kann in einem solchen Falle sein Rückgriffsrecht gegen die andern Bürgen ausüben, ohne die Erledigung des Konkurses abzuwarten (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 495, 496, 507 OR, Art. 206 SchKG