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Regeste

Art. 156 Abs. 1 OG: Gerichtskosten in Streitigkeiten auf dem Gebiet des Dienstverhältnisses von Bundespersonal.
Seit dem 1. Januar 1994 ist die Eidg. Personalrekurskommission die erste gerichtliche Rekursinstanz für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Dienstverhältnisses von Bundespersonal. Das Bundesgericht ist nur noch zuständig, wenn eine der Parteien einen Entscheid dieser Kommission anficht. Angesichts dieser zweifachen Beschwerdemöglichkeit rechtfertigt es sich nicht mehr, von der Regel von Art. 156 Abs. 1 OG abzuweichen (Änderung der Rechtsprechung) (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 156 Abs. 1 OG